Seite 1 von 3 12 ... LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 20 von 42
  1. #1
    bruno_heinz bruno_heinz ist offline

    Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Hallo,

    für alle, deren PS3 in den ersten sechs Monaten einen Defekt aufweisen, hier ein nützlicher link:

    ---

    Lasst euch nicht mit einer Reparatur (mit Wartezeiten) oder mit dem Hinweis auf die Herstellergarantie abwimmeln und besteht darauf, das defekte Gerät von eurem Händler gegen ein neues umgetauscht zu bekommen.

    Auf dieser Webseite wird detailliert erläutert, wie man dieses Recht in der Praxis effektiv und ohne Risiken durchsetzt;

    - mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen
    - mit Musterschreiben
    - für Interessierte mit umfassenden juristischen Begründungen (in den Mustern für die anwaltlichen Schreiben)
    - mit vielen anderen Hinweisen zu relevanten Fragen wie Nutzungsersatz, Anwaltskosten, Vorteile gegenüber der Garantie, Hausverbot etc.

    mit freundlichem Gruß

  2. Anzeige

    Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Schau dir mal diesen Bereich an. Dort ist für jeden was dabei!
  3. #2
    Dragon2781 Dragon2781 ist offline
    Avatar von Dragon2781

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Tolle Seite! Gut, dass mal einer den Ottonormalverbraucher aufklärt, der die Spielregeln der grossen Elektromärkte als "das wird so schon stimmen" hinnimmt und keine Ahnung von seinen eigentlichen Rechten hat!

  4. #3
    devastators devastators ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    naja, der wichtigste Satz kommt ja im Text schon vor, "Recht haben und Recht bekommen" sind zwei Paar Schuhe.

    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    Dies ist sicherlich der kritischste Teil des Gesetzes und muss ggf. einzelnd vom Gericht geklärt werden. Das Beispiel mit dem Aussenspiegel eines 40.000 Euro teuren Autos mit einem 500€ Schaden ist da m.E. nicht mit 400€Elektronikgeräten zu vergleichen.

    Ich habe es mehrfach im TVersity Thread schon geschrieben, der Kunde muss sich nicht mit 8 Wochen und mehr Reperatur abgeben, jedoch muss man dafür u.A. auch rechtl. Beistand nutzen.
    Viele Geschäfte lenken dann bei Einzelfällen auch ein, gehen u.U. aber auch bis zum Ende wenn die Zahl der Reklamationen zu groß wird und man doch eine genaue Regelung erziehlen möchte.

    m Zweifelsfall heißt es also Anwalt einschalten dessen Kosten man erstmal selber bezahlen und am Ende ggf. noch einklagen muss.

    btw.: Das ganze hat nix mit der 6 Monats-Regelung zu tun, dort wird nur die Beweispflicht umgekehrt.

  5. #4
    bottled bottled ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Die seite ist zwar ganz schön aber nicht wirklich richtig

  6. #5
    devastators devastators ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat bottled Beitrag anzeigen
    Die seite ist zwar ganz schön aber nicht wirklich richtig
    faktisch stimmt das größtenteils schon, die Gesetzestexte sind ja angegeben nur ist die Interpretation ist etwas sehr Einseitig ausgelegt.

    Was konkret stimmt denn nicht?

  7. #6
    bottled bottled ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Das sofortige Recht auf umtausch.
    Die Frist von sechs Monaten.

    Das sind die zwei Punkte die mir gleich aufgefallen sind, ich habs allerdings nur mal schnell überflogen.

  8. #7
    Unregistriert

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Hallo allerseits,

    ich lese gerade sehr erfreut diesen Bericht hier, weil endlich mal jemand versucht, über die wirklich frechen Machenschaften von vielen Einzel- und Großhändlern in dem Bereich der schuldrechtlichen Gewährleistungsrechte aufzuklären.

    Da ich selbst Jurist bin, möchte ich zunächst einmal klarstellen: die Darstellung der rechtlichen Situation auf der oben zitierten Seite ist völlig korrekt- soweit ich das bei einmaligem Überfliegen beurteilen kann.

    Nach der letzten Schuldrechtsreform, mit der natürlich auch zwangsläufig eine Reform des Gewährleistungsrechts einherging, hat sich die Situation von Verbrauchern deutlich verbessert. Konnten Kunden früher immer auf einen Versuch zur Nachbesserung/ Reparatur durch den Verkäufer verwiesen werden, so kann der Kunde heute - jedenfalls in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf, teilweise jedoch auch über die gesamte zweijährige (!) Gewährleistungszeit - seinerseits entscheiden, ob er Nachbesserung oder Neulieferung (richtig gelesen, Neulieferung: ich gehe in den Laden und erhalte umgehend die neue Ware) geltend machen möchte. Dies gilt für alle Produkte, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Kunde ist Verbraucher, Verkäufer ist Unternehmer) handelt - also auch für die XBox360!!

    Leider ist dies gerade bei Media Markt oder Saturn noch nicht angekommen. Ich selbst habe meine XBox schon direkt bei Media Markt nach 9 Monaten umgetauscht. Allerdings hat mich dies einige Überzeugungsarbeit gekostet - ein Nichtjurist wird es in einer solchen Lage eher noch schwerer haben. Vorallem, weil die Mitarbeiter sehr frech und resulut auf Kunden mit Gewährleistungsansprüchen reagieren - oder reagieren sollen.

    Aber auch das insbesondere Microsoft mit ihrem "rechtswidrigen" Reparaturservice Kundenverdummung betreibt, macht mich sehr besorgt. Solche Weltunternehmen müssten mit gutem Bespiel vorangehen.

    Soviel erstmal von mir.

    Gruß

    Cheffe

    P.S. habe mich bisher im Forum nicht angemeldet, bin aber schon langjähriger Leser und Besucher.

  9. #8
    devastators devastators ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat bottled Beitrag anzeigen
    Das sofortige Recht auf umtausch.
    Die Frist von sechs Monaten.

    Das sind die zwei Punkte die mir gleich aufgefallen sind, ich habs allerdings nur mal schnell überflogen.
    Dann solltest Du doch mal intensiver lesen
    Grundsätzlich sieht das BGB einen sofortigen Umtausch vor (auf Wunsch des Käufers), jedoch auch mit einigen nicht genauer definierten Ausnahmen.

    Wie die ersten 6 Monate ins Spiel kommen, ist mir auch nicht klar, den Teil habe ich scheinbar auch überlesen.

  10. #9
    bottled bottled ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    § 439 Nacherfüllung
    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
    (3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
    da steht alles drin, du kannst die neulieferung zwar verlangen, der verkäufer kann dies aber verweigern

  11. #10
    devastators devastators ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat bottled Beitrag anzeigen
    da steht alles drin, du kannst die neulieferung zwar verlangen, der verkäufer kann dies aber verweigern
    ich kenne den Text, habe mich hierzu ja auch schon geäussert.


    Es bleibt im Zweifelsfall zu klären, ob die Weigerung des Verkäufers rechtens ist oder nicht und ob 8 Wochen und mehr Reperaturzeit einen erheblichen Nachteil für den Kunden sind!

    Dort setzt ja die Idee des sofortigen Umtausches an, man muss das einfach mal einklagen oder mit Gesalt durchsetzen und sich nicht einfach so abblitzen lassen.

    Da die PS3 aktuell sowieso komplett getauscht wird, entsteht für den Verkäufer kein Nachteil. Dann hat er halt 8 Wochen nur 29 statt 30 PS3 im Regal stehen gehabt, bis das Ersatzgerät geliefert wurde.

  12. #11
    bottled bottled ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    ob 8 Wochen wartezeit ein erheblicher Nachteil für den kunden ist bleibt offen
    die frage können wir als laien wohl nicht beantworten.

  13. #12
    devastators devastators ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat bottled Beitrag anzeigen
    ob 8 Wochen wartezeit ein erheblicher Nachteil für den kunden ist bleibt offen
    die frage können wir als laien wohl nicht beantworten.
    ich habe nix anderes behauptet,

    genauso wenig, ob durch ein direkten Umtausch unverhältnismäßige Kosten für den Verkäufer entstehen.
    Es ist ein Weg den man im Zweifelsfall juristisch ausprobieren muss.
    Und das wissen die meißten Käufer nicht, dass es § im BGB gibt die ihnen einiges an mehr Rechten anbieten.

  14. #13
    Unregistriert

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Leute,

    natürlich kann man hier nicht auf sämtliche juristischen Einzelheiten eingehen. Das würde den Rahmen sprengen.

    Nur soviel: ein Umtausch von Dingen wie Konsolen, Fernsehern etc. kann der Verkäufer deshalb nicht verweigern, weil dies für ihn eben keine "unverhältnismäßige" Belastung darstellt. Warum nicht? Weil es sich dabei um Güter des Massenkonsums handelt, die nicht speziell für einen bestimmten Kunden angefertigt wurden.

    Und: Daß der sofortige Umtausch von defekter Ware innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf der Ware rechtlich gesehen "einfacher" ist, liegt an einer im BGB verankerten Beweislastumkehr zu Ungunsten des Käufers nach eben diesen 6 Monaten. Aber auch dann (d.h. nach den ersten 6 Monaten) ist ein sofortiger Umtausch keinesfalls ausgeschlossen.

    Ich glaube, ich muß mir mal etwas Zeit nehmen für dieses Thema hier.

    Cheffe

  15. #14
    bottled bottled ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat Unregistriert Beitrag anzeigen
    Leute,

    natürlich kann man hier nicht auf sämtliche juristischen Einzelheiten eingehen. Das würde den Rahmen sprengen.

    Nur soviel: ein Umtausch von Dingen wie Konsolen, Fernsehern etc. kann der Verkäufer deshalb nicht verweigern, weil dies für ihn eben keine "unverhältnismäßige" Belastung darstellt. Warum nicht? Weil es sich dabei um Güter des Massenkonsums handelt, die nicht speziell für einen bestimmten Kunden angefertigt wurden.
    ob die Kosten unverhältnismäßig sind muss im einzelfall bestimmt werden, da eine PS3 doch etwas teurer sind ist es sicherlich billiger diese zu reperieren
    Und: Daß der sofortige Umtausch von defekter Ware innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf der Ware rechtlich gesehen "einfacher" ist, liegt an einer im BGB verankerten Beweislastumkehr zu Ungunsten des Käufers nach eben diesen 6 Monaten. Aber auch dann (d.h. nach den ersten 6 Monaten) ist ein sofortiger Umtausch keinesfalls ausgeschlossen.
    Die Beweislastumkehr gilt bei der Gewährleistung, nicht während der Garantie. Man hat ja schließlich ein jahr Garantie.

  16. #15
    RiP-Neo RiP-Neo ist offline
    Avatar von RiP-Neo

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat bottled Beitrag anzeigen
    ob die Kosten unverhältnismäßig sind muss im einzelfall bestimmt werden, da eine PS3 doch etwas teurer sind ist es sicherlich billiger diese zu reperieren


    Die Beweislastumkehr gilt bei der Gewährleistung, nicht während der Garantie. Man hat ja schließlich ein jahr Garantie.
    Das mit der Beweislast hat aber nix mit Garantie oder Gewährleistung zu tun. Sondern damit, das beim Kauf "versteckte Mängel" vorhanden sein könnten. Deswegen liegt in den ersten 6 Monaten die Beweislast beim Verkäufer und danach beim Käufer...
    Auf Teufel System haste z.b. ne Garantie von 10 Jahren.
    Dann müsste der Verkäufer die ja noch nach 9 1/2 Jahren beweisen, dass beim Kauf nix dran war (was eigentlich unmöglich ist)^^

  17. #16
    devastators devastators ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat RiP-Neo Beitrag anzeigen
    Das mit der Beweislast hat aber nix mit Garantie oder Gewährleistung zu tun.

    Garantie hast Du beim Hersteller, da gibt es keine Beweisumkehr denn da geht alles genau nach den Regeln des Herstellers.

    Aber wieso die Beweisumkehr nix mit der Gewährleistung zu tun haben soll???

    Du verwechselst und verdrehst da alles und ziehst ein falsches Resumee


    Nur soviel: ein Umtausch von Dingen wie Konsolen, Fernsehern etc. kann der Verkäufer deshalb nicht verweigern, weil dies für ihn eben keine "unverhältnismäßige" Belastung darstellt.
    Der Verkäufer kann das erstmal sehr wohl, dass ist hier scheinbar die Fehlinterpretation die gemacht wird.
    Hier entscheidet nicht der Laie was "unverhältnismäßig" ist, sondern in letzter Instanz das Gericht.
    Bis dahin ist kein Händler gezwungen etwas zu tauschen.

    Wenn der Händler das nicht tauschen will, bist Du halt gezwungen Deine Rechte einzuklagen.
    Aber nicht vergessen, der Händler hat auch Rechte die er durchsetzen will!


    Da bis jetzt noch nicht so die riesen Welle an Anzeigen gestartet wurde, gehe ich mal davon aus, dass die Sachlage in der Praxis nicht ganz so offensichtig Einseitig ist wie es hier manche gerne hätten.

  18. #17
    bruno_heinz bruno_heinz ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat bottled Beitrag anzeigen
    Das sofortige Recht auf umtausch.
    Die Frist von sechs Monaten.

    Das sind die zwei Punkte die mir gleich aufgefallen sind, ich habs allerdings nur mal schnell überflogen.
    Zitat bottled Beitrag anzeigen
    § 439 Nacherfüllung
    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
    (3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


    da steht alles drin, du kannst die neulieferung zwar verlangen, der verkäufer kann dies aber verweigern

    Hallo allerseits,
    (1) was es mit den 6 Monaten auf sich hat, wird doch umfassend und erschöpfend erläutert auf der Webseite:

    6 Monate Beweislastumkehr und danach?


    (2) Eine sehr ausführliche juristische Begründung, warum der Verkäufer die Nachlieferung (den Umtausch) nicht als unverhältnismäßig gem. § 439 III BGB verweigern kann, findet sich ebenfalls auf der Webseite, und zwar mit mehrfacher, gutachterlicher Absicherung durch diverse Quellenangaben und Gerichtsentscheidungen.

    Was ist unverhältnismäßig gem. § 439 III BGB
    Musterschreiben unter 2.2. und insbesondere unter 2.2.3

    vgl. wesentlich kürzere Zusammenfassung hier:
    freie Wahl zwischen Reparatur und Umtausch, und die Ausnahmen
    (vorletzter Absatz)

    mit freundlichen Grüßen
    bruno

  19. #18
    devastators devastators ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat bruno_heinz Beitrag anzeigen
    Hallo allerseits,
    (1) was es mit den 6 Monaten auf sich hat, wird doch umfassend und erschöpfend erläutert auf der Webseite:

    ja, und da gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Beweisumkehr und dem Recht auf sofortigen Umtausch.
    Sofern Du beweisen kannst, dass der Schaden schon vorher vorhanden war hast Du auch nach 23 Monaten alle Rechte wie im ersten Monat.
    Deine gewählte Überschrift ist also relativ ungenau, fast schon irreführend da kein direkter Zusammenhang existiert.

    Übrigens:
    Hat der Händler nicht erstmal das Recht zu prüfen, ob es sich überhaupt um ein Gewährleistungsfall handelt?
    Dafür muss er ggf. das Gerät einschicken wenn er keine technischen Möglichkeiten dafür hat.


    Nach wie vor, man kann gerne alles juristische Ausprobieren aber eine Garantie Recht zu bekommen bekommt man nirgendwo.
    Wo sind denn die gefällten richterlichen Urteile, ich finde auf die Schnelle keine auf der gelinkten Seite.

  20. #19
    bruno_heinz bruno_heinz ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat devastators Beitrag anzeigen
    ja, und da gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Beweisumkehr und dem Recht auf sofortigen Umtausch.
    Sofern Du beweisen kannst, dass der Schaden schon vorher vorhanden war hast Du auch nach 23 Monaten alle Rechte wie im ersten Monat.
    Deine gewählte Überschrift ist also relativ ungenau, fast schon irreführend da kein direkter Zusammenhang existiert.

    Übrigens:
    Hat der Händler nicht erstmal das Recht zu prüfen, ob es sich überhaupt um ein Gewährleistungsfall handelt?
    Dafür muss er ggf. das Gerät einschicken wenn er keine technischen Möglichkeiten dafür hat.


    Nach wie vor, man kann gerne alles juristische Ausprobieren aber eine Garantie Recht zu bekommen bekommt man nirgendwo.
    Wo sind denn die gefällten richterlichen Urteile, ich finde auf die Schnelle keine auf der gelinkten Seite.

    Ok, meine Überschrift kannst Du durchaus kritisieren. Aber einerseits kann man keine zu langen Ausführungen in der Überschrift machen, andererseits schreibt der Webseiteninhaber ausdrücklich an mehreren Stellen, dass alles Ausgeführte nur für den Zeitraum der ersten 6 Monate gilt.

    Und in dem obigen link 6 Monate Beweislastumkehr und danach? beschreibt er die Unsicherheiten in der verbleibenden Gewährleistungszeit. Was genau kritisierst Du diesbezüglich denn?

    Du kannst keine Quellen finden?
    Ok, zugegeben die Ausführungen sind laaang. Aber mach Dir doch erst einmal die Mühe und lese sie aufmerksam.
    Was ist unverhältnismäßig gem. § 439 III BGB

    Dort werden Gerichtsentscheidungen, BGB-Kommentare (die wiederum etliche Nachweise beinhalten) und amtliche Gesetzesbegründungen des Bundestages als Nachweise angegeben. Außerdem wird doch hier ausführlich beschrieben, unter welchen Bedingungen mein Anspruch auf Umtausch hat und alle Ausnahmen werden ehrlich offengelegt, um ja keine falschen Hoffnungen zu erwecken.

    Zitat devastators Beitrag anzeigen
    Übrigens:
    Hat der Händler nicht erstmal das Recht zu prüfen, ob es sich überhaupt um ein Gewährleistungsfall handelt?
    Dafür muss er ggf. das Gerät einschicken wenn er keine technischen Möglichkeiten dafür hat.
    Nein. Der Käufer muss lediglich den Defekt nachweisen, was mit einer einfachen Vorführung geschehen ist. Innerhalb der ersten sechs Monaten greift dann die gesetzliche Vermutung (§ 476 BGB9, dass dieser Defekt bereits beim Kauf in der Sache angelegt war (selbst wenn er sich anfänglich gar nicht sichtbar gemacht hat). Solange der Verkäufer nicht den Gegenbeweis angeführt hat (was aber zumindest dann unmöglich ist, wenn der Defekt nicht nachweisbar auf ordnungswidrigem Gebrauch des Käufers beruht), gilt der Sachverhalt also rechtlich so, wie wenn es nachgewiesen wäre, dass die Sache beim Kauf mangelhaft war. Der Verkäufer muss also sofort eine Umtauschware herausgeben (es sei denn, es ist augenscheinlich, dass der Defekt durch falsche Benutzung entstanden ist).

    Rein theoretisch wäre es dann denkbar (aber kaum möglich), dass der Verkäufer erst nach dem erfolgten Umtausch die defekte Sache kontrolliert und nachweisbar feststellt, dass der Defekt durch falsche Benutzung entstanden ist. Aber: Erstens wird das kein Händler machen, da er alle Kosten, die ihm durch den Umtausch entstanden sind ohnehin von seinem eigenen Lieferanten (z.B. Hersteller oder Zwischenhändler) erstattet bekommt (§ 478 BGB). Zweitens wird eine solche Beweisführung wie gesagt kaum möglich sein. Drittens könnte der Verkäufer, selbst wenn ihm dieser Beweis nachträglich gelingen sollte, die ihm entstandenen gesamten Kosten nicht vom Käufer verlangen, wenn der Käufer nicht schuldhaft gehandelt, also im Rahmen der ihm gegebenen Einsichtsmöglichkeiten die Sache sorgfältig benutzt hatte.


    mit freundlichem Gruß

  21. #20
    devastators devastators ist offline

    AW: Recht auf sofortigen Umtausch in den ersten 6 Monaten

    Zitat bruno_heinz Beitrag anzeigen
    Rein theoretisch wäre es dann denkbar (aber kaum möglich), dass der Verkäufer erst nach dem erfolgten Umtausch die defekte Sache kontrolliert und nachweisbar feststellt, dass der Defekt durch falsche Benutzung entstanden ist. Aber: Erstens wird das kein Händler machen, da er alle Kosten, die ihm durch den Umtausch entstanden sind ohnehin von seinem eigenen Lieferanten (z.B. Hersteller oder Zwischenhändler) erstattet bekommt (§ 478 BGB). Zweitens wird eine solche Beweisführung wie gesagt kaum möglich sein. Drittens könnte der Verkäufer, selbst wenn ihm dieser Beweis nachträglich gelingen sollte, die ihm entstandenen gesamten Kosten nicht vom Käufer verlangen, wenn der Käufer nicht schuldhaft gehandelt, also im Rahmen der ihm gegebenen Einsichtsmöglichkeiten die Sache sorgfältig benutzt hatte.


    mit freundlichem Gruß
    sorry, war auf der Arbeit und da kann ich nicht so intensiv Lesen (besser sollte)

    Diesen Passus verstehe ich aber noch nicht, Du gibst dem Verkäufer also nichtmals die Gelegenheit eine Gewährleistungsausschluss zu überprüfen bevor zu unrecht gestellte Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen?
    Muss ein Verkäufer innerhalb von Sekunden bei einer äusseren Betrachtung sofort ein Gutachten erstellen?
    Klassisches Beispiel, Wasserschaden.
    Von aussen nicht mehr sichtbar, die Folgen jedoch katastrophal.

    Sony erkennt nach öffnen der PS3 (Kein Händler macht die PS3 wärend der Garantiezeit auf) sofort die Fehlerursache und lehnt jegliche Garantie ab.
    Der Kunde ist jedoch schon seit Wochen mit einem riesen Grinsen vondannen gezogen....
    der Verkäufer bleibt nun auf dem Schaden sitzen.

    So wollen es die Gesetze?

    Ich gehe sowieso davon aus, dass große Elektromärkte solche Schreiben getrost ignorieren und diesen Teil als praktiziertes Geschäftsrisiko sehen.
    Dort wird man jedenfalls selten jemanden finden der sich solch einer Sache (persönlich) annimmt.

Seite 1 von 3 12 ... LetzteLetzte

Ähnliche Themen


  1. Suche seit 2 Monaten den Filmtitel: Hi... Es handelt um einen schwarzen Drogendealer der durch sein Kokainverkauf gut situierte Frauen in die Abhängigkeit zieht. Ziemlich harte...

  2. Amazon.de: In 1 - 2 Monaten auf Lager: Hey Leute, ich wollte mir bei Amazon einen Laptop bestellen, von dem dann aber eine neue Variante mit 0,6 Ghz. mehr für nur 10€ mehr erschienen...

  3. Muskeln in 3 monaten - help !: Hallo, Liebe Forumla- Mitglieder :D Ich wollte mir etwas muskeln zulegen bis zu den nächsten sommerferien... da es in 3 monaten soweit ist......

  4. Ps4 in 18 Monaten???: Stimmt es das die PS4 in 18 Monaten rauskommt was glaubt ihr!!? Denn ich kaufte mir gerade die PS3 um 599,99 Euro ja und jetzt soll die PS4 bald...

Besucher kamen mit folgenden Begriffen auf die Seite

umtausch recht innerhalb 6 monate

http:www.forumla.def-politik-gesellschaft-92t-recht-auf-sofortigen-umtausch-den-ersten-6-monaten-82943

umtauschrecht 6 monate

ps4 umtauschen saturn

content