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  1. #1
    henrik4you henrik4you ist offline
    Avatar von henrik4you

    Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Folgende Frage:

    Darf der Kindergarten, ohne meine Zustimmung, Informationen an die Schule weitergeben?

    Zum Hintergrund:

    Mein Sohn A war im Kindergarten 1 und dort habe ich einen Zettel unterschrieben, damit dieser Informationen von Sohn A an die Schule weitergibt. Tochter B sollte aus dem Kindergarten 1 in den Kindergarten 2 wechseln. Wichtig: Für Tochter B wurde nie ein Zettel unterschrieben, um Informationen an die Schule weiterzugeben! Nun ist sie im KiGa 2.

    Zwischenzeitlich gab es ein Gespräch mit mir und der Lehrerin von Sohn A und diese hat wortwörtlich gesagt, "ich weiß um die Situation ihrer Tochter B und habe diese vom Kindergarten 1 erhalten". Verdutzt frage ich, woher und warum sie das weiß? Die Antwort war die Kindergartenleitung vom KiGa 1. Darf die Leitung von KiGa 1, wo ich nie etwas für Tochter B unterschrieb, einfach diese Informationen rausgeben?

    Problem ist auch, Lehrer wie Kindergärtnerinnen kennen sich zum Teil Privat. Das geredet wird, sollte uns allen klar sein. Aber muss ich solche Informationen, namentlich, weitergeben? Greift hier nicht die Verschwiegenheitspflicht?

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    Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Schau dir mal diesen Bereich an. Dort ist für jeden was dabei!
  3. #2
    Octavian

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Was sind denn die konkreten Auswirkungen? Wenn die Persönlichkeitsrechte deiner Kinder dadurch verletzt werden, ist das natürlich ein sehr ernstes Thema. Wenn es nur um die Information geht, dass Tochter zu Kindergarten 2 wechselt und das beiläufig erwähnt wird, kochst du die Sache vielleicht heißer als sie gegessen wird.

    Eine Verschwiegenheitspflicht von Gesetz wegen gibt es, für Kindergärtner, nicht.

  4. #3
    Terence Skill Terence Skill ist offline
    Avatar von Terence Skill

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    eine verschwiegenheitspflicht mag es nicht geben. dennoch sind die grundsätze des datenschutzes zu achten.

    hier gibt es einige interessante aspekte zu lesen. es geht zwar um einen evangelischen kindergarten, aber die ausführung der grundsätze ist sehr interessant und sicher umlegbar.

    http://www.fundraising-evangelisch.i..._Dsch_Kita.pdf

    " Personenbezogene Daten mit besonders
    sensiblem Inhalt, die für die Betroffenen zu einer Diskriminierung führen
    können, dürfen nicht oder nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen
    erhoben, gespeichert oder an Dritte weiter gegeben werden. Hierzu können
    z.B. Krankheitsdaten sowie Leistungs- und Verhaltensdaten gehören. Auf
    jeden Fall ist bei sensiblen Daten besonders auf die Sicherheit und den
    Schutz vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe zu achten."

    "Die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule ist heute wichtiger
    denn je und in einigen Ländern gesetzlich gefordert. Diese Vorschriften geben jedoch
    keine Berechtigung für den Kindergarten, ohne Zustimmung der Eltern Unterlagen
    und personenbezogenen Informationen an die Schule weiterzugeben
    . Bei dem von
    manchen Lehrern geforderten Einblick in die Unterlagen des Kindergartens oder bei
    der Weitergabe von Informationen über die Leistung und das Verhalten von
    Kindergartenkindern durch die Erzieherinnen ist die naheliegende Frage, aus
    welchem Grund dies ohne das Wissen der Eltern vonstatten gehen soll. Hierfür gibt
    es kaum triftige Gründe. Daher ist in solchen Fällen grundsätzlich das Einverständnis
    der Eltern einzuholen. Unter dem Gesichtpunkt der Erziehungspartnerschaft ist es
    noch besser, wenn die Unterlagen den Eltern ausgehändigt werden, damit diese frei
    entscheiden können, ob, und wenn ja, welche Informationen sie an die Grundschule
    weitergeben wollen. "

  5. #4
    Octavian

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Eine Information über den Wechsel des Kindes in einen anderen Kindergarten, stellt aber wohl kaum einen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Kindes dar. Interessant wird es erst bei der Aussage, die Lehrerin wisse um die "Situation des Kindes". Je nachdem wie intim diese Informationen sind, kann das allerdings durchaus eine massive Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Kindes darstellen.

  6. #5
    henrik4you henrik4you ist offline
    Avatar von henrik4you

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zum einen hat das derzeitige Problem nichts mit dem Kindergartenwechsel zu tun. Eher damit, was im Kindergarten 1 vorgefallen war, was zum Wechsel führte.

    Zum anderen, wenn es keine Verschwiegenheitspflicht gibt, warum musste ich dann ein Dokument für Sohn A unterschreiben, dass es erlaubt, die Verschwiegenheit aufzulösen und Informationen vom Kindergarten zur Schule zu gestatten? Ist ja dann ein Widerspruch oder reine Schikane.

  7. #6
    Terence Skill Terence Skill ist offline
    Avatar von Terence Skill

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zitat Octavian Beitrag anzeigen
    Eine Information über den Wechsel des Kindes in einen anderen Kindergarten, stellt aber wohl kaum einen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Kindes dar. Interessant wird es erst bei der Aussage, die Lehrerin wisse um die "Situation des Kindes". Je nachdem wie intim diese Informationen sind, kann das allerdings durchaus eine massive Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Kindes darstellen.

    diesmal gebe ich dir gern recht. wir wissen ja nicht um welche art von informationen bzw. um welche situation es geht. von harmlos bis massiven verletzungen des persönlichkeitsrechtes ist alles drin.
    wenn man es ganz genau nehmen würde müsste man sich wohl erstmal den genauen wortlaut des bereits unterschriebenen textes unter die lupe nehmen,
    was hier aber wahrscheinlich nicht nötig wird.

    Zitat henrik4you Beitrag anzeigen
    Zum einen hat das derzeitige Problem nichts mit dem Kindergartenwechsel zu tun. Eher damit, was im Kindergarten 1 vorgefallen war, was zum Wechsel führte.

    Zum anderen, wenn es keine Verschwiegenheitspflicht gibt, warum musste ich dann ein Dokument für Sohn A unterschreiben, dass es erlaubt, die Verschwiegenheit aufzulösen und Informationen vom Kindergarten zur Schule zu gestatten? Ist ja dann ein Widerspruch oder reine Schikane.
    nun, das scheint dann schon etwas brisanter zu sein. wenn in kita 1 etwas vorgefallen ist, was letztendlich zum wechsel in kita 2 führt und das dann ungefragt weitergegeben wird. eine genaue aussage zur rechtslage kann dir in dem moment aber wahrscheinlich nur ein anwalt geben.

  8. #7
    Octavian

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zitat henrik4you Beitrag anzeigen
    Zum einen hat das derzeitige Problem nichts mit dem Kindergartenwechsel zu tun. Eher damit, was im Kindergarten 1 vorgefallen war, was zum Wechsel führte.

    Zum anderen, wenn es keine Verschwiegenheitspflicht gibt, warum musste ich dann ein Dokument für Sohn A unterschreiben, dass es erlaubt, die Verschwiegenheit aufzulösen und Informationen vom Kindergarten zur Schule zu gestatten? Ist ja dann ein Widerspruch oder reine Schikane.
    Ich schrieb ja, dass es keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gibt. Das impliziert ja nicht, dass sensible Informationen, die du vertraulich mitgeteilt hast, einfach weitergegeben werden dürfen, weil das einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte deiner Tochter darstellen kann. (Z.B. wenn Informationen über Krankheiten einfach weiter gegeben werden).

    Wenn ich in 13 Jahren Schule aber eins gelernt habe, dann dass sich die meisten Lehrer nicht um ihre eigenen Angelegenheiten kümmern können und ihr kleines bisschen (Schein-)Macht in jeder Situation ausnutzen möchten. Ich würde bei der Lehrerin einfach bestimmt mitteilen, dass sie das überhaupt nichts anzugehen hat und sie sich bitte um ihren Erziehungsauftrag, ihre Lehre und sonst gar nichts kümmern möge. Die Konsequenzen für die (Grund-)Schulkarriere deiner Kinder solltest du dabei aber im Hinterkopf behalten.

    Wenn dir das nicht reicht, bleibt dir noch eine Beschwerde bei der Schulleitung oder dem Oberschulamt. Rechtsberatung wirst du in normalen Foren allerdings nicht finden, da sie im Allgemeinen nur von Juristen erfolgen darf.

    Das gleiche gilt analog für den Kindergarten.

  9. #8
    Cao Cao

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Auch ein Kindergarten bzw. die Mitarbeiter unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Dies wird für gewöhnlich im Arbeitsvertrag festgelegt, oder paralel als Extravertrag unterschrieben.

  10. #9
    Octavian

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zitat Cao Cao Beitrag anzeigen
    Auch ein Kindergarten bzw. die Mitarbeiter unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Dies wird für gewöhnlich im Arbeitsvertrag festgelegt, oder paralel als Extravertrag unterschrieben.
    Das ist ein Widerspruch in sich.

  11. #10
    Cao Cao

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zitat Octavian Beitrag anzeigen
    Das ist ein Widerspruch in sich.
    Ist es nicht:
    Ich weiß aus der Zeit im Pflegebereich das es einmal einen eigenen Vertrag gibt, indem man sich verpflichtet persönliche Daten nicht an Dritten weiterugeben, und es mit in einen Arbeitsvertrag eingegliedert ist. Ob beide Versionen legitim sind, oder nicht weiß ich nicht. Aber ich denke mal, JA.

  12. #11
    Octavian

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Wieso sollte man eine Verschwiegenheitspflicht, die auf einer gesetzlichen Grundlage fußt, denn dann extra vertraglich festlegen? Das ist einfach falsch und darüber diskutiere ich mit dir auch gar nicht mehr. Die Einzelnorm findest du hier: StGB - Einzelnorm

  13. #12
    Cao Cao

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zitat Octavian Beitrag anzeigen
    Wieso sollte man eine Verschwiegenheitspflicht, die auf einer gesetzlichen Grundlage fußt, denn dann extra vertraglich festlegen?
    Weil du als Angestellter nicht über alle Gesetze unbedingt informiert bist. Natürlich gibt es Gesetze die allgemein gelten. Verschweigungspflicht ist allerdings eine "rechtliche" Erweiterung. Sie gibt es nicht in jeden Beruf. In anderen Berufen heißt sie denn Treuepflicht. o.ä. Der Arbeitgeber ist dennoch verpflichtet dich darauf hinzuweisen.
    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, oder? In diesen Fall würde der Vorgesetzte alleine zur Kasse gebeten werden, da der Arbeitgeber keinen Vertrag dazu unterzeichnet hat.

    Zitat Octavian Beitrag anzeigen
    Das ist einfach falsch und darüber diskutiere ich mit dir auch gar nicht mehr. Die Einzelnorm findest du hier: StGB - Einzelnorm
    Brauchst du auch nicht darüber diskutieren. Wenn du keine Ahnung nämlich davon hast wie das in der Realität gehandhabt wird, dann tut es mir leid für dich.

    Das markiere ich extra dick für dich, damit du mal lernst dich sozial und respektvoll gegenüber anderen Mitgliedern zu äußern. Wenn man dir im anderen Thread nicht unterstellen soll, das du falsch liegst, solltest du dasselbe nicht bei anderen Usern machen.


    Zum Thema selbst:
    In der Regel steht es dann auch im Arbeitsvertrag drinne. Es MUSS dann sogar drinne stehen, oder als Zweitvertrag unterzeichnet werden, das man sich der Regelung bewusst ist. Außer du bist kein Angestellter. Als Arbeitgeber gillt das Gesetz austomatisch für dich.
    Ein Arbeitnehmer hingegen muss darüber informiert werden.

  14. #13
    Octavian

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zitat Cao Cao Beitrag anzeigen
    Brauchst du auch nicht darüber diskutieren. Wenn du keine Ahnung nämlich davon hast wie das in der Realität gehandhabt wird, dann tut es mir leid für dich.

    Das markiere ich extra dick für dich, damit du mal lernst dich sozial und respektvoll gegenüber anderen Mitgliedern zu äußern. Wenn man dir im anderen Thread nicht unterstellen soll, das du falsch liegst, solltest du dasselbe nicht bei anderen Usern machen.
    Was fällt dir denn eigentlich ein? Lesen musst du selbst, bei dem Defizit kann ich dir nicht auch noch helfen. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht von der ich die ganze Zeit rede ist klar definiert und ergibt sich aus § 203 Stgb. Eine arbeitsvertraglich geregelte Verschwiegenheitserklärung hat damit überhaupt nichts zu tun und Kindergärtner unterliegen keiner Verschwiegenheitspflicht von Gesetz wegen. Genau das habe ich geschrieben und genau so ist die Faktenlage.

    Die arbeitsvertraglich geregelte Verschwiegenheitserklärung gilt auch nicht gegenüber dem TS, sondern dem AG und hätte deshalb überhaupt keinen Sinn an dieser Stelle.

  15. #14
    Cao Cao

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    @Octavian. Die erste Frage solltest du dir selbst stellen. Du hast eine Frage auf meine Aussage gestellt, und gleichzeitig behauptet mit deiner Aussage, mit mir kann man nicht darüber reden. Deshalb fühle ich mich zurecht auf den Schlipps getreten von dir. Und ich lasse mir das auch nicht gefallen. Ich habe dir erzählt wie es bei mir war. Daran ist nichts zu rütteln, weil ich selbst mal solche Verträge unterzeichnet hatte. Zum Thema selbst. Kindergärtner sind in der Regel Erzieher. Unter den Erziehern gibt es auch qualifizierte Pädagogen (Auch in Kitas) Ein Pädagoge ist zur Schweigepflicht angehalten. Ein Erzieher, der in diesen Fall die selbe Arbeit ausführt genau so. Ich weiß auch nicht inwiefern es ein Wiederspruch zum Gesetz sein sollte. Schweigepflicht wird vertraglich festgelegt für den AN in diesen Berufszweigen. Sie zählen allerdings auch für Mitarbeiter im selben Bereich mit geringerer Qualifikation. Selbst in 0815 Berufen gibts eine Form der Schweigepflicht. Mein Vertrag belegt das.

  16. #15
    Terence Skill Terence Skill ist offline
    Avatar von Terence Skill

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    interessante passage:

    "3. Strafrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen

    Mitarbeiter in Einrichtungen, die einer der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen gehören, unterliegen zusätzlich der strafrechtlichen Schweigepflicht. Solche Berufsgruppen sind Berufspsychologen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle, staatliche anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Erzieherinnen oder Heilpädagoginnen unterfallen dagegen keiner der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen, machen sich also nicht nach § 203 StGB strafbar. Bei Verletzung der Datenschutzbestimmungen nach dem SGB begehen sie aber eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 85 Abs. 2 S. 1 SGB X mit Geldbuße bis zu 250.000 EUR bedroht ist.

    4. Arbeitsvertragliche Schweigepflicht

    Aufgrund des Arbeitsvertrages (§ 9 BAT, § 5 AVR Caritas, § 3 AVR Diakonie) ist die einzelne Mitarbeiterin verpflichtet, dienstlich erlangtes Wissen geheim zu halten. Verstößt sie gegen diese Schweigepflicht, hat dies arbeitsrechtliche Konsequenzen. Auch der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich der Daten seiner Mitarbeiter/innen. Diese Daten sind allerdings keine Sozialdaten, sodass für diese Daten der o.g. gesetzliche Sozialdatenschutz nicht gilt."

    http://www.kindergartenpaedagogik.de/1064.html

  17. #16
    Cao Cao

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zitat Terence Skill Beitrag anzeigen
    interessante passage:

    "3. Strafrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen

    Mitarbeiter in Einrichtungen, die einer der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen gehören, unterliegen zusätzlich der strafrechtlichen Schweigepflicht. Solche Berufsgruppen sind Berufspsychologen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle, staatliche anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Erzieherinnen oder Heilpädagoginnen unterfallen dagegen keiner der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen, machen sich also nicht nach § 203 StGB strafbar. Bei Verletzung der Datenschutzbestimmungen nach dem SGB begehen sie aber eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 85 Abs. 2 S. 1 SGB X mit Geldbuße bis zu 250.000 EUR bedroht ist.

    4. Arbeitsvertragliche Schweigepflicht

    Aufgrund des Arbeitsvertrages (§ 9 BAT, § 5 AVR Caritas, § 3 AVR Diakonie) ist die einzelne Mitarbeiterin verpflichtet, dienstlich erlangtes Wissen geheim zu halten. Verstößt sie gegen diese Schweigepflicht, hat dies arbeitsrechtliche Konsequenzen. Auch der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich der Daten seiner Mitarbeiter/innen. Diese Daten sind allerdings keine Sozialdaten, sodass für diese Daten der o.g. gesetzliche Sozialdatenschutz nicht gilt."

    http://www.kindergartenpaedagogik.de/1064.html
    Wird schwer das einzugrenzen:
    Einerseits arbeiten in Kindrgärtnen, neben normalen Erziehern doch auch staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Pädagogen. Diese würden automatisch unter § 203 Abs. 1 StG fallen. Die Erzieher ohne diese erweiterten Quaifikationen unterliegen der arbeitsvertraglichen Schweigepflicht. Aber beide arbeiten im selben Bereich und mit den selben Informationen: Ein Gesetzesfehler?

  18. #17
    Issomad Issomad ist offline
    Avatar von Issomad

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    In den Verträgen der Mitarbeiter von kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen ist doch standardmäßig ein Datenschutz-Passus, der ihnen untersagt, ohne Erlaubnis persönliche oder sensible Daten weiterzugeben. Das gilt also auch für Erzieher in entsprechenden Kindergärten.
    In privat geführten Kindergärten ist das vielleicht anders, aber nur dort ...

    Wer also mit persönlichen, vertraulichen Angaben von anderen Menschen herumtratscht, der begeht definitiv Vertragsbruch ...

  19. #18
    Unregistriert

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Es gibt einen Sozialdatenschutz für Kindergärten und ähnliche Einrichtungen.

    lt. hier geltendem Gesetz ist die Weitergabe von allg. Informationen wie beschrieben also nicht zu beanstanden. Das ist wie Lästern im Wohnblock!

    Auszug aus der Rechtsvorschrift zur Schweigepficht:

    "Erzieherinnen oder Heilpädagoginnen unterfallen dagegen keiner der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen, machen sich also nicht nach § 203 StGB strafbar"

    Niemand macht sich strafbar wenn er anderen davon erzählt, dass der kleine Kevin oder Murat noch ins Bett macht. Egal welchen Beruf er hat oder wem er es erzählt....


    Zuviel Hartz IV TV gesehen?

  20. #19
    Cao Cao

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    Zitat Unregistriert Beitrag anzeigen
    Niemand macht sich strafbar wenn er anderen davon erzählt, dass der kleine Kevin oder Murat noch ins Bett macht. Egal welchen Beruf er hat oder wem er es erzählt....
    Da in 90% der Fälle in einen Vertrag eine Form der Schweigepflicht anfällt (Dem Berufsgeheimnis), würde der Angestellte mit solchen Aussagen einen fristlosen Kündigungsgrund beanstanden. Strafbar macht er sich nicht, aber rausfliegen kann er garantiert


    Zitat Unregistriert Beitrag anzeigen
    Zuviel Hartz IV TV gesehen?
    Das Totschlagargument von Spinnern, die zu feige sind sich zu registrieren
    Wie ich das liebe....

  21. #20
    gamefreake89 gamefreake89 ist offline
    Avatar von gamefreake89

    AW: Darf der Kindergarten Informationen weitergeben?

    @henrik4you
    leider haben wir nicht die nötigen information um dir zu helfen
    aber wenn es wircklich schwerwiegend ist kannst du ja mal überlegen zu einen anwalt zu gehen der sich auf dem gebiet auskennt und dich berät
    kann zwar paar Euro kosten (hab damals wegen eine autounfall für die beratung 18 € gezahlt) dafür musst du dich nicht auf unser laien wissen verlassen

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